PFLEGE VERSICHERUNG

Informieren Sie sich über die Leistungen der Pflegeversicherung.

Pflegeversicherung

Pflegeversicherung Wer im häuslichen Bereich gepflegt wird und Mitglied einer gesetzlichen oder privaten Pflegeversicherung ist, hat einen Rechtsanspruch auf Leistungen aus der Pflegeversicherung. Entscheidend für die Höhe der Leistungen ist der Grad der Pflegebedürftigkeit, der vom Medizinischen Dienst der Krankenkassen festgelegt wird. Anträge erhalten Sie bei Ihrer Pflegekasse / Krankenkasse. Mit dem Pflegestärkungsgesetz II wurde ein neuer Pflegebedürftigkeitsbegriff eingeführt. Danach ist pflegebedürftig,

  • wer gesundheitlich bedingte Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit aufweist und deshalb Hilfe von anderen braucht oder
  • wer körperliche, kognitive oder psychische Belastungen oder gesundheitlich bedingte Belastungen nicht selbstständig kompensieren oder bewältigen kann.

 

Die Pflegebedürftigkeit muss auf Dauer, voraussichtlich für mindestens 6 Monate, bestehen. Zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit nehmen Sie Kontakt mit Ihrer Pflegekasse auf und stellen dort einen Antrag auf Leistungen der Pflegeversicherung. Danach beauftragt die Pflegekasse den Medizinischen Dienst zur Erstellung eines Gutachtens. Seit dem 01. Januar 2017 werden nicht mehr die Pflegeminuten sondern die Selbstständigkeit des Pflegebedürftigen in Pflegegraden festgestellt.

Zu allen Fragen der Pflege rufen Sie die Pflegeberater Ihrer Kranken- oder Pflegekasse an.  Seit 2016 haben nicht nur die Pflegebedürftigen sondern auch die Angehörigen Anspruch auf Pflegeberatung.  Außerdem erhalten gesetzlich Versicherte erste Informationen und Beratung beim Pflegeservice Bayern.

 
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Pflegeservice Bayern

0800 7721111
Sprechzeiten: Mo – Fr 8 – 18 Uhr

Leistungen der Pflegeversicherung

Leistungen der Pflegeversicherung

Pflegegeld für selbst beschaffte Pflegehilfen Das Pflegegeld wird auf Antrag bei der Pflegekasse gewährt. Anspruchsberechtigt sind Pflegebedürftige, die von Angehörigen, Bekannten oder nahe stehenden Personen zu Hause gepflegt werden.

Geldleistung

Leistungen pro Monat

Sachleistung ambulant

Leistungen pro Monat (ab 1.1.22)

Pflegesachleistungen

Pflegebedürftige erhalten je nach Pflegegrad Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung durch qualifizierte Fachkräfte als Sachleistung. Sie wird von Pflegekräften erbracht, die bei ambulanten Pflegediensten angestellt sind und die einen Versorgungsvertrag mit der PfIegekasse abgeschlossen haben. Der Pflegedienst rechnet mit der Pflegekasse direkt ab.

Kombination von Geld- und Sachleistungen

Wenn Sachleistungen nur zum Teil angenommen werden, wird anteilig mit Geldleistung aufgestockt, wenn eine unentgeltliche Pflegekraft zur Verfügung steht.

Angebote zur Unterstützung im Alltag / Entlastungsleistungen

Einheitlich für alle Pflegegrade erhalten Pflegebedürftige, die zu Hause gepflegt werden, einen Entlastungsbetrag in Höhe von monatlich 125 Euro. Diese Leistung kann in Anspruch genommen werden für: hauswirtschaftliche Hilfen über einen Pflegedienst oder eine für Hauswirtschaft zugelassene niedrigschwellige Einrichtung Aufwendungen der Tages- und Nachtpflege sowie Kurzzeitpflege Betreuungsangebote über einen Pflegedienst oder eine zugelassene niedrigschwellige Einrichtung Hilfen bei der Grundpflege (nur in Pflegegrad 1) Zusätzlich ist in den Pflegegraden 2 bis 5 eine Umwandlung des Sachleistungsbetrags (s.o.) in Entlastungsleistungen möglich (max. 40 %).

Kurzzeitpflege

max. Leistungen pro Jahr

Kurzzeitpflege

Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5, die für eine begrenzte Zeit auf stationäre Pflege angewiesen sind, haben Anspruch auf Kurzzeitpflege in einem Pflegeheim. Der Anspruch ist auf maximal 8 Wochen pro Kalenderjahr beschränkt. Auch Zeiten der Krankheit oder des Urlaubs der Pflegeperson können damit abgedeckt werden. Der Betrag kann um noch nicht in Anspruch genommene Mittel der Verhinderungspflege auf bis zu 3.224 Euro im Kalenderjahr erhöht werden. (ab 1.1.22: 3.386 Euro).

Verhinderungspflege

max. Leistungen pro Jahr, je Einzelfall

Verhinderungspflege

Kosten für die Ersatzpflege werden für längstens sechs Wochen je Kalenderjahr von der Pflegekasse übernommen. Voraussetzung ist, dass die Pflegeperson bis zu sechs Monate vor der erstmaligen Verhinderung die Pflege wahrgenommen hat. Verhinderungspflege kann auch stundenweise in Anspruch genommen werden. Eine Aufstockung ist in Höhe von 806 Euro aus noch nicht verbrauchten Leistungen der Kurzzeitpflege möglich.

Teilstationäre Pflege: Tages- & Nachtpflege

Diese Leistungen können neben der ambulanten Pflegesachleistung/dem Pflegegeld in Anspruch genommen werden. Die Leistungen entsprechen den pflegebedingten Aufwendungen in einer Einrichtung bis zu den jeweiligen Höchstbeträgen in den Pflegegraden 2 bis 5. Die Anspruchshöhe orientiert sich an den Sachleistungshöchstbeträgen (siehe oben unter Pflegesachleistungen). Diese teilstationäre Pflege umfasst auch die notwendige Beförderung zur Tagespflegeeinrichtung und wieder nach Hause.

Wohngruppenzuschlag

Wohngruppenzuschlag Seit 01.01.2017 haben Pflegebedürftige in Wohngruppen (ambulant betreuten Wohngemeinschaften) in den Pflegegraden 1 bis 5 einen Anspruch auf Wohngruppenzuschlag in Höhe von monatlich 214 Euro zur Organisation einer Präsenzkraft.

Pflegehilfsmittel und technische Hilfen

Pflegehilfsmittel und technische Hilfen können im Einzelfall beantragt werden.

Zuschüsse zu Umbaumaßnahmen

Für Maßnahmen zur pflegegerechten Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes von Pflegebedürftigen (z.B. barrierefreier Badumbau) können Zuschüsse erfolgen, wenn dadurch die Pflege zu Hause erleichtert bzw. ermöglicht wird. Wenn mehrere Pflegebedürftige zusammen wohnen: Zuschüsse bis zu jeweils 4.000 Euro je Pflegebedürftigen, höchstens aber 16.000 Euro.

Wohnumfeld verbessernde Maßnahmen

max. Zuschüsse je Maßnahme

Soziale Sicherung für Pflegepersonen

Für Pflegepersonen, welche einen Pflegebedürftigen in den Pflegegraden 2 bis 5 wöchentlich an wenistens 10 Stunden, verteilt auf mindestens 2 Tage zu Hause pflegen, können Rentenversicherungsbeiträge entrichtet werden, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Außerdem werden unter Umständen auch Arbeitslosenversicherungsbeiträge für Pflegepersonen übernommen, die für die Pflege ihr Beschäftigungsverhältnis beenden. Für Pflegepersonen besteht generell eine gesetzliche Unfallversicherung.

Vollstationäre Pflege

Sachleistungen pro Monat

Vollstationäre Pflege

In der folgenden Tabelle erhalten Sie eine Übersicht welche Leistungen für vollstationäre Einrichtungen von der Pflegeversicherung übernommen werden.

Heimbewohner mit Pflegegrad 2 bis 5 erhalten ab 1.1.22 neben den Zahlungen der Pflegekasse einen Zuschlag, der mit zunehmender Pflegedauer steigt. Der Eigenanteil für die reine Pflege sinkt im ersten Jahr im Heim um 5 Prozent, im zweiten um 25 Prozent, im dritten um 45 Prozent und ab dem vierten Jahr um 70 Prozent. Zu Fragen in Ihrem individuellen Fall wenden Sie sich bitte direkt an Ihre Pflegekasse.

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