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KRANKENVERSICHERUNG
Aufgrund einer ärztliche Verordnung und der Genehmigung durch die Krankenkasse können Versicherte unabhängig von der Pflegeversicherung häusliche Krankenpflege erhalten, wenn dadurch ein Krankenhausaufenthalt vermieden oder verkürzt werden kann. Der Anspruch besteht für bis zu vier Wochen je Krankheitsfall. In begründeten Ausnahmefällen kann die Krankenkasse die häusliche Krankenpflege für einen längeren Zeitraum bewilligen. Die häusliche Krankenpflege umfasst die im Einzelfall erforderliche Grundpflege (z.B. Hilfen bei der Ernährung und der Körperpflege, Unterstützung beim Betten, Ankleiden oder Bewegen), die hauswirtschaftliche Versorgung (z.B. Einkaufen, Reinigung der Wohnung etc.) und ärztlich verordnete Behandlungspflege für medizinische Hilfeleistungen (z.B. Injektionen, Medikamentengabe, Verbände, Katheterpflege, Dekubitusbehandlung).
Ist nach einem Krankenhausaufenthalt die Pflege und Versorgung im häuslichen Bereich nicht gesichert und besteht keine Zuordnung zu einem Pflegegrad, gewährt die Krankenkasse ggf. übergangsweise Leistungen für Kurzzeitpflege in dafür geeigneten Pflegeeinrichtungen.
TIPP!
Für weitere Informationen zur „Zuzahlungsbefreiung“ wenden Sie sich bitte an Ihre Krankenkasse.
PFlegeversicherung
Mitglieder einer Krankenkasse sind automatisch bei der dazugehörigen Pflegekasse mitversichert.
Die Leistungen der Pflegeversicherung richten sich nach der Schwere der Pflegebedürftigkeit bzw. der Beeinträchtigung der Selbstständigkeit und werden nur auf Antrag gewährt.
Als pflegebedürftig gelten Menschen, die wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung dauerhafte und weitreichende Hilfen in ihrem Alltag in den Bereichen Körperpflege, Ernährung, Mobilität, häusliche Betreuung und hauswirtschaftliche Versorgung benötigen. In der erforderlichen Begutachtung durch den MD (Medizinischen Dienst) wird festgestellt, ob eine Pflegebedürftigkeit vorliegt.
- Mobilität
- Kognitive und kommunikative Fähigkeiten
- Verhaltensweisen und psychische Problemlagen
- Selbstversorgung (Körperpflege, Ernährung etc.)
- Umgang mit krankheitsspezifischen/therapiebedingten Anforderungen
- Gestaltung des Alltagslebens, soziale Kontakte
TIPP!
Spezielle Beratung erhalten Sie bei Ihrer Pflegekasse, sowie allgemeine Beratung in den Pflegestützpunkten und bei allen Beratungsstellen für Hilfen im Alter.
Rentenversicherung
Rentenberatung und Hilfe bei der Antragstellung erhalten Sie bei der Rentenstelle Ihres zuständigen Rathauses. Zusätzlich bietet die Deutsche Rentenversicherung (ehemals BfA und LVA) Sprechtage an.
FINANZEN UND VORSORGE
Hilfe bei Rente, Leistungen
und Krankenversicherung.
SOZIALE LEISTUNGEN
Sozialhilfe
Bei finanziellen Problemen, wie z.B. zu geringe Rente, um den Lebensunterhalt bzw. Hilfe zur Pflege bestreiten zu können, zu wenig Geld, um häusliche Pflege finanzieren bzw. die Kosten einer Unterbringung im Heim tragen zu können, kann Hilfe gewährt werden. Diese Leistung ist immer nachrangig. Deshalb wird bei Antragstellung geprüft, inwieweit Sie neben Ihrem Einkommen noch anderweitige Ansprüche haben (z.B. gegen andere Kostenträger wie Renten-, Kranken-, Unfallversicherung, Pflegekasse etc. oder an unterhaltspflichtige Ehegatten. Unterhaltspflichtige Angehörige (Kinder, Ehegatten) werden nur soweit zu Unterhaltsbeiträgen herangezogen, wie es deren Einkommensverhältnisse erlauben, d.h. deren eigener Lebensunterhalt wird nicht gefährdet. Neben dem Einkommen muss auch evtl. vorhandenes Vermögen bis zu einer Freigrenze für den Lebensunterhalt eingesetzt werden. Unterhaltspflichtige Kinder werden nur zu Unterhaltsbeiträgen herangezogen, wenn ihr Jahreseinkommen 100.000 Euro übersteigt.
Grundsicherung
Für dauerhaft voll erwerbsgeminderte oder ältere Personen ab 65 Jahren wird bei finanziellen Problemen anstelle von Hilfe zum Lebensunterhalt Grundsicherung gewährt.
Grundsätzlich bleiben Unterhaltsansprüche gegenüber Kindern und Eltern bei der Grundsicherung unberücksichtigt. Ausnahme: diese haben ein jährliches Gesamteinkommen von über 100.000 Euro.
Die Anträge auf Leistungen der Grundsicherung können beim Bürgermeisteramt eingereicht werden. Von dort werden sie an das Sozial- und Versorgungsamt des Landratsamtes Enzkreis weitergeleitet.
Hilfe zur Pflege
wird für ambulante oder stationäre Pflege gewährt, wenn Sie nicht pflegeversichert sind oder die Leistungen der Pflegeversicherung nicht ausreichen. Ist die stationäre Aufnahme in ein Pflegeheim notwendig, reichen die Leistungen der Pflegekasse und das eigene Einkommen zur Deckung der Heimkosten oft nicht aus. Dann können die übersteigenden Heimkosten auf Antrag übernommen werden.
Landesblindenhilfe
Blindenhilfe wird zum Ausgleich der durch die Blindheit bedingten Mehraufwendungen gewährt
Kriegsopferfürsorge
Kriegsopferfürsorge können Kriegsbeschädigte und deren Hinterbliebene beantragen. Als Leistungen kommen insbesondere Hilfe zum Lebensunterhalt, Hilfe zur Pflege und Erholungshilfe in Betracht.
Freifahrten mit dem Fahrdienst für Schwerbehinderte
erhalten Personen, in deren Schwerbehindertenausweis der Vermerk „a.G.“ oder unter Umständen auch nur „H“ eingetragen ist. Bis zu zehn Mal monatlich kann ein Behindertenfahrdienst in Anspruch genommen werden. Diese Vergünstigung ist einkommens- und vermögensabhängig. Ggf. wird ein Eigenanteil verlangt.
Schwerbehindertenausweis
Bei einer Behinderung oder einer chronischen Erkrankung kann beim Landratsamt ein Antrag auf Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft gestellt werden. Beratung findet auch beim Sozialverband VdK Pforzheim-Enzkreis statt. Antragsformulare und weitere Informationen erhalten Sie bei Ihrer Gemeindeverwaltung. Je nach Merkzeichen sind verschiedene Vergünstigungen vorgesehen wie z.B. Freifahrten in öffentlichen Verkehrsmitteln, Befreiung von Fernseh- und Rundfunkgebühren etc.
Befreiung von Fernseh- und Rundfunkgebühren
Unter bestimmten Voraussetzungen (Behinderung oder geringes Einkommen oder Empfänger von Hilfe zur Pflege bzw. Hilfe zum Lebensunterhalt) kann man sich von der Fernseh- und Rundfunkgebührenpflicht befreien lassen. Anträge müssen direkt beim Beitragsservice von ARD ZDF Deutschlandradio gestellt werden (www.rundfunkbeitrag.de).
Wohngeld
Wohngeld gibt es als Mietzuschuss für Mieter einer Wohnung oder eines Zimmers (auch im Alten- oder Pflegeheim) und als Lastenzuschuss für Eigentümer eines Eigenheims oder einer Eigentumswohnung.
Antragsformulare erhalten Sie bei Ihrem Bürgermeisteramt. Sie sind auch dort einzureichen und werden an das Sozial- und Versorgungsamt des Landratsamtes Enzkreis weitergeleitet
TIPP!
Für die Beantragung der nachfolgend genannten sonstigen sozialen Leistungen wenden Sie sich an das Sozial- und Versorgungsamt. Bitte erfragen Sie Ihre zuständige Ansprechperson über unsere Telefonzentrale.
Landratsamt Enzkreis – Sozial- und Versorgungsamt
- 07231 308-0