Page 101 - Älter werden im Landkreis Biberach
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8.9 Pflegeversicherung
DIE PFLEGEVERSICHERUNG
Ein Antrag auf Leistungen muss bei
der jeweiligen Pflegekasse gestellt
werden. Der Medizinische Dienst SOZIALRECHTLICHE LEISTUNGEN
(MD) prüft in der Regel innerhalb von
fünf Wochen den Hilfebedarf. Das
Gutachten wird auf Wunsch mit dem
8.8 Kranken- Bescheid der Pflegekasse zugeschickt
versicherung und empfiehlt aufgrund des fest-
gestellten Bedarfs den entsprechen-
den Pflegegrad. Der Hilfebedarf wird
HÄUSLICHE BETREUUNG / KURZ- durch die Vergabe von Punkten je
ZEITPFLEGE STATT KRANKENHAUS nach Beeinträchtigung aus folgenden
Wer nicht dauernd, also länger als sechs Bereichen ermittelt:
sechs Monate pflegebedürftig ist, 1. Mobilität
kann bei Krankheit kurzzeitig Pflege 2. Kognitive und kommunikative Fä-
oder hauswirtschaftliche Hilfe benöti- higkeiten
gen. Wenn ein Arzt dies verordnet, 3. Verhaltensweisen und psychische
weil dadurch ein Krankenhausaufent- Problemlagen
halt vermieden oder verkürzt wird, 4. Selbstversorgung
genehmigt die Krankenkasse bis zu 5. Bewältigung von und selbstständi-
vier Wochen „häusliche Krankenpfle- ger Umgang mit krankheits- oder
ge“ nach § 37 – 39 SGB V. Meist über- therapiebedingten Anforderungen
nimmt ein Pflegedienst die Versor- und Belastungen
gung. Ist die Betreuung zu Hause 6. Gestaltung des Alltagslebens und
nicht ausreichend sichergestellt, kann sozialer Kontakte
alternativ eine Kurzzeit-Pflegeeinrich-
tung genutzt werden.
TIPP
BEFREIUNG ARZNEIMITTEL Zur Vorbereitung auf die Begutach-
Kranke Menschen, die viele Medika- tung empfiehlt der Pflegestützpunkt
mente benötigen, können einen An- ein Beratungsgespräch und stellt ein
trag auf Zuzahlungsbefreiung stellen. Pflegeprotokoll zur Verfügung.
Die jährliche Eigenbeteiligung der
Versicherten liegt bei zwei Prozent
der Bruttoeinnahmen, für chronisch
kranke Menschen bei einem Prozent.
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