Page 104 - Älter werden im Landkreis Biberach
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SOZIALRECHTLICHE LEISTUNGEN



          tagen aktiviert, betreut und gepflegt.    LEISTUNGEN FÜR PFLEGEPERSONEN
          Der monatliche Entlastungsbetrag in   qualifizierte Pflegeberatung, auf
          Höhe von 131 Euro kann für den        Wunsch in der Häuslichkeit des Be-
          nicht pflegebedingten Aufwand bei      troffenen
          Tages- oder Kurzzeitpflege oder für    Pflegekurse: Auf Wunsch wird die
          Angebote zur Unterstützung im Alltag   Schulung in der häuslichen Umge-
          verwendet werden. Seit Dezember       bung durchgeführt
          2024 ist es in Baden-Württemberg zu-  Zahlung von 50 Prozent des Pflege-
          dem möglich, diesen Betrag für eh-    geldes bei Kurzzeit- und Verhin-
          renamtlich engagierte Einzelhelferin-  derungspflege
          nen und Einzelhelfer einzusetzen, die   Rentenbeiträge für Pflegeper-
          im häuslichen Umfeld Unterstützung    sonen, wenn wenigstens zehn
          leisten.                              Stunden pro Woche Pflegeauf-
                                                wand besteht. Die Pflegeperson
                                                darf höchstens 30 Stunden pro
           TIPP Entlastungsbetrag für ehren-
           amtlich engagierte Einzelhelfer:innen   Woche erwerbstätig sein. Nur mög-
                                                lich bei Pflegegrad 2-5. Auf Antrag
                                                werden auch Beiträge zur Kranken-
                                                versicherung übernommen.
              sozialministerium.                Beiträge an die Arbeitslosen- und
           baden-wuerttemberg.de                Unfallversicherung, so dass nach
                                                der Pflege Arbeitslosengeld sowie
                                                Arbeitsförderung beantragt wer-
          PFLEGEHILFSMITTEL                     den kann, wenn vor der Pflege eine
          Zur „Linderung der Beschwerden“       Versicherungspflicht bestand oder
          oder zur „Erleichterung der Pflege“    Leistungen bezogen wurden.
          verleihen die zuständigen Pflege- und
          Krankenkassen nach ärztlicher Ver-  FREISTELLUNGEN FÜR BERUFS-
          ordnung oder auf Empfehlung des     TÄTIGE PFLEGENDE ANGEHÖRIGE
          medizinischen Dienstes Pflegehilfs-  Kurzzeitige Arbeitsverhinderung im
          mittel wie z.B. Rollstuhl, Toilettenstuhl   akuten Notfall: Berufstätige können
          oder Badelifter. Die Eigenbeteiligung   sich kurzfristig bis zu zehn Tage jähr-
          beträgt maximal 25 Euro. Mit der Aus-  lich bei einer akut auftretenden Pfle-
          lieferung wird meist ein Sanitätshaus   gesituation von nahen Angehörigen
          beauftragt. Sind Reparaturen not-   für die Organisation der häuslichen
          wendig oder benötigt man Ersatz,    Pflege freistellen lassen und für diese
          wendet man sich an die zuständige   Zeit Pflegeunterstützungsgeld (90
          Kasse.                              Prozent des Nettoentgelts) bei der


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